Satzung

des Vereins

 

Altenburger Bauernhöfe e.V.

 

 §  1 - Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Altenburger Bauernhöfe e.V.“  Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Altenburg eingetragen werden. Der Zusatz e. V. (eingetragener Verein) ist im Namen bereits beinhaltet. Der Verein hat seinen Sitz in Altenburg.

 

 §  2 - Zweck des Vereins

 

  1. Beratung und Unterstützung der Mitglieder und Nichtmitglieder darüber, wie die Bauernhöfe im Altenburger Land unter Wahrung ihrer Eigenart
    1. wirtschaftlich und kulturell genutzt,
    2. ihre Bausubstanz erhalten, die Höfe restauriert und instandgehalten werden können.
  2. Unterstützung bei der Erfassung der Bauernhöfe in Form von Verzeichnissen und Plänen sowie die Darlegung ihrer jeweiligen Historie.
  3. Sicherung und Konservierung bäuerlichen Kulturgutes.
  4. Durchführung von brauchtums- und folkloristischen Veranstaltungen,       Heimattreffen, Exkursionen sowie wissenschaftlichen Veranstaltungen mit Vorträgen usw…
  5. Einrichtung eines Dokumentationszentrums, u.a. zur Durchführung von Ausstellungen, Schaffung von Informationsmöglichkeiten im weitesten Sinne für Mitglieder und Nichtmitglieder
    1. zur Bildung der Mitglieder und Besucher
    2. zur Förderung der touristischen Erschließung des Altenburger Landes
    3. als Baustein für eine Altenburger Kultur- und Touristenkonzeption.
  6. Erwerb (geldlich und unentgeltlich) und Veräußerung von Gebäuden, Bauteilen  und bäuerlichen Kulturgutes mit dem Ziel, diese, auch teilweise, zu sanieren und  einer dem Vereinszweck entsprechenden Nutzung durch den Verein selbst oder durch Dritte zuzuführen.

 §  3 - Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins mit folgenden Ausnahmen: Die Vorstandsmitglieder des Vereins können in angemessener Höhe Aufwandsentschädigungen erhalten. Mitgliedern des Vereins können Auslagen erstattet werden.

 

Mitgliedern können im Vorfeld vereinbarte Vergütungen sowie pauschale Aufwandsentschädigungen für entsprechende Gegenleistungen gezahlt werden.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§  4 - Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige oder juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes können Ehrenmitglieder ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
  3. Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Die Mitgliedschaft juristischer Personen endet durch den Verlust der Rechtsfähigkeit, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch Beschluß des Vorstandes wegen erheblichen Verstoßes gegen die Interessen des Vereins ausgesprochen werden.
  4. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 §  5 - Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§  6 -  Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat mit einer Frist von mindestens 14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse haben, erkennen die Einladung per E-Mail an. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen nur behandelt werden, wenn ein aktueller Anlaß dringend eine Entscheidung erfordert. Über die Dringlichkeit entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und dem Einberufungstermin nicht mindestens die Hälfte der Mitglieder schriftlich widersprochen hat.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu fixieren und von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind im Besonderen:

 

  1. die Wahl des Vorstandes
  2. die Wahl von zwei Kassenprüfern für das jeweilige Geschäftsjahr
  3. die Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge
  4. die Beratung, Empfehlung und Festsetzung des Arbeitsprogramms
  5. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
  6. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes
  7. die Beschlussfassung über Satzungsänderung(en) und die Auflösung des Vereins.

 §  7 - Vorstand

 

  1. Der Vorstand  besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, drei weiteren Vorstandsmitgliedern und dem Schatzmeister.
  2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wählt die Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die verbleibende Amtszeit.
  3. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die das Gesetz oder die Satzung nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehält. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  4. Der Vorsitzende und jeder Stellvertreter sind nach (außen) einzelvertretungsberechtigt.
  5. Der Vorstand fasst (im Innenverhältnis) seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
  6. Für die laufenden Geschäfte des Vereins kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen.
  7. Der Vorsitzende beruft eine Vorstandssitzung bei Bedarf ein oder wenn es mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangen. Die Einberufung muß schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen und den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen. Ein Verzicht auf die Einhaltung dieser Form- und/oder Fristvorschrift ist von allen Mitgliedern des Vorstandes in der Vorstandssitzung schriftlich zu bestätigen. Der Geschäftsführer nimmt nach Weisung des Vorsitzenden oder mindestens zweier Vorstandsmitglieder an der Sitzung ohne Stimmrecht teil.

 §  8 - Aufgaben des Vorstandes

 

  1. Der Vorstand beschließt
    1. über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
    2. über die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers
    3. die Richtlinien zur Aufstellung eines Haushaltplanes
    4. über die Projekte,
    5. über alle sonstigen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten oder dem Geschäftsführer übertragen sind.
  2. Der Vorstand kann den Geschäftsführer im Einzelfall mit der Wahrnehmung nicht laufender Geschäfte beauftragen. Der Auftrag kann jederzeit widerrufen werden.

 §  9 - Geschäftsführer

 

Der Geschäftsführer wird vom Vorstand mit Dreiviertelmehrheit bestellt und abberufen. Sofern der Umfang der Vereinsaufgaben es erfordert, sind die Rechtsverhältnisse zwischen dem Verein und dem Geschäftsführer in einem Anstellungsvertrag zu regeln.

 

§  10 - Finanzierung des Vereins

 

Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Mitgliederbeiträge und Zuschüsse, durch Spenden, Schenkungen/Zuwendungen und sonstige Einnahmen. Über die Höhe der Mitgliederbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Der Jahresbeitrag ist auch dann für das laufende Geschäftsjahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während desselben eintritt, austritt oder ausgeschlossen wird.

 

§ 11 - Kassenprüfer

 

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer haben die Abrechnung und den Jahresabschluß des Vorstandes zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 12 - Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung, bei der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muß, mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Ist danach die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, ist sie binnen zwei Monaten nach der ersten Versammlung erneut einzuberufen. Sie ist dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig; auf diese Rechtsfolge ist bei der erneuten Einladung hinzuweisen.

 

Die Liquidation ist durch den Vorstand durchzuführen.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Geschichts- und Altertumsforschende Gesellschaft des Osterlandes (GAGO) in Altenburg, welche diese Mittel zweckentsprechend einsetzt bzw. verwendet.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 26. Februar 2016 beschlossen.


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Satzung (Stand 2016)
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